AWS Statuten

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AWS Vereinsstatuten (15. April 2016)

Art.   1  Name, Sitz, Dauer               

Unter dem Namen “Arbeitsgemeinschaft Wohnliches Schwerzenbach“  (AWS) besteht mit Sitz in Schwerzenbach auf unbestimmte Dauer ein  Verein im Sinne von Art.60ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB), welcher Parteipolitisch und konfessionell neutral ist.

Art.   2  Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt, Initiativen zu ergreifen und      Bemühungen zu unterstützen, die geeignet sind, Schwerzenbach wohnlicher zu gestalten, d.h. insbesondere

  • die menschlichen und kulturellen Kontakte im Dorf zu mehren,
  • das Dorf und seine Umgebung zu verschönern, die Wohnqualität zu verbessern und in diesem Sinne Einfluss auf die Planung der Behörden zu nehmen,
  • die Lebensräume und –bedingungen für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu verbessern.

Art.   3  Tätigkeiten

Die Arbeitsgemeinschaft sucht ihren Zweck zu erreichen durch

  • Information der Bevölkerung,
  • Durchführung von Veranstaltungen,
  • Bildung von Arbeitsgruppen,
  • Stellungnahme und Antragstellung an die Behörden,
  • Organisation und Unterstützung von Arbeitseinsätzen im Rahmen des Vereinszweckes.

Art.   4  Mitgliedschaft

 1Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften können Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden.

2Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.

3Die Bezahlung des Jahresbeitrages ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

4Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende eines Kalenderjahres, und zwar durch

  • Austritt, welcher einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden muss,
  • Ausschluss ohne Angabe der Gründe mit Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.

5Ab 18. Altersjahr besteht Stimm- und Wahlberechtigung.

6Alle Mitglieder haben nur eine Stimme.

Art.   5  Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kontrollstelle,
  4. die Arbeitsgruppen.

Art.   6  Generalversammlung

1Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich vor dem 1. Mai statt.

2Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

3Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung durch Zirkularschreiben oder Publikation im Amtlichen Anzeiger zu erfolgen.

4Die statuarischen Geschäfte sind:

  1. Abnahme des Protokolls der vorgängigen Generalversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen/-revisoren,
  3. Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets,
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge,
  5. Beschlussfassung über
  • Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  • Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes,
  • Weitere Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

5Die Generalversammlung beschliesst über alle Geschäfte mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art.   7  Vorstand 

1Der auf zwei Jahre gewählte Vorstand, bestehend aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Aktuarin/dem Aktuar und der Kassierin/dem Kassier, vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach aussen; die Wiederwahl ist zulässig.

2Für die Arbeitsgemeinschaft zeichnen die Vorstandsmitglieder je kollektiv zu zweien rechtsverbindlich.

3Alle Geschäfte, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind, stehen dem Vorstand zu.

Art.   8  Kontrollstelle 

1Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren, die nicht Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu sein brauchen.

2Die Revisorinnen/Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und werden für zwei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

3Die Revisorinnen/Revisoren haben die Geschäftsführung zu prüfen, die Jahresrechnung zu revidieren und der Generalver-sammlung Bericht und Antrag zu stellen.

Art.   9  Arbeitsgruppen

1Zur Bearbeitung von Spezialgebieten werden folgende Arbeits-gruppen eingesetzt:

  1. Kulturforum
  2. Seniorenforum

2Das Auftreten der Arbeitsgruppen in der Öffentlichkeit erfolgt unter der Bezeichnung “AWS“ und Arbeitsgruppennamen autonom; das Jahresprogramm wird gemeinsam erstellt.

3Jede Arbeitsgruppe konstituiert sich selbst, arbeitet selbständig mit laufender Information an den Vorstand und hat die allgemeinen Vorgaben des Vorstandes zu respektieren. Jedes Forum führt eine eigene Rechnung und rapportiert an der Generalversammlung.

Art.  10   Finanzielles 

1Die Arbeitsgemeinschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2Die finanziellen Mittel werden geäufnet durch

  • die Jahresbeiträge,
  • die Zuwendungen,
  • allfällige Entschädigungen für Leistungen.

3Das Rechnungsjahr der Arbeitsgemeinschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Art.  11  Beschlussfassung

1Sofern durch Gesetz oder Statuten nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Beschlussfassung sämtlicher Organe mit einfachem Mehr der Stimmenden.

2Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.

3In Ausnahmefällen ist die Abstimmung auf dem Zirkularweg zulässig.

Art.  12  Statutenrevision 

Eine Statutenrevision kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art.  13 Auflösung

 1Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 ZGB) möglich.

2Bei Auflösung ist das allfällig vorhandene Vermögen dem Gemeinderat Schwerzenbach in Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck gründet.

Art.  14   Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 15. April 2016 genehmigt; sie ersetzten diejenigen vom 23.  März 2007.

Schwerzenbach, den 15. April 2016

NAMENS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Präsident:                          Der Aktuar:

Monika Pospischil                  Urs Kern